Gültige Fassung, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 24. Oktober 1998 in Frankfurt, in Kraft seit der Eintragung ins Vereinsregister am 13. November 1998.

Satzung Mensch Am Computer (MAC) e.V.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 12. April 1985 in Duisburg.
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 7. Juni 1985 in Oberhausen.
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 22. März 1987 in Duisburg.
Ersetzt und neu gefasst durch die Mitgliederversammlung am 17. Oktober 1993 in Stuttgart.
Geändert durch die Delegiertenversammlung am 16. Juni 1996 in Kassel.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen »Mensch Am Computer (MAC) e.V.«.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung. Dies wird verwirklicht insbesondere durch die Anwendung von benutzerfreundlichen Mikrocomputern und das Schaffen und die Anwendung von Programmen für solche Computer.

2.2 Der Verein kann zur Durchführung dieses Zwecks:

2.2.1 Landes- und Ortsverbände ins Leben rufen

2.2.2 wissenschaftliche Veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen abhalten

2.2.3 eine Vereinszeitschrift an die Mitglieder herausgeben, die der Veröffentlichung und Verbreitung von Forschungsergebnissen, Berichten und Nachrichten über neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Programmierung und Anwendung benutzerfreundlicher Mikrocomputer dient

2.2.4 wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsvorhaben fördern

2.2.5 die Datenfernübertragung fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.4 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

4.1 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können werden:

5.1.1 natürliche Personen,

5.1.2 juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

5.2 Die Mitgliedschaft kann bestehen als:

5.2.1 ordentliches Mitglied: ordentliche Mitglieder sind Personen zu § 5.1.1 , die nach § 5.3 die Mitgliedschaft erwerben

5.2.2 korporatives Mitglied: korporative Mitglieder sind Personen zu § 5.1.2 , die nach § 5.3 die Mitgliedschaft erwerben

5.2.3 förderndes Mitglied: fördernde Mitglieder sind Personen zu § 5.1.1 und § 5.1.2 , die beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, um die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme

5.2.4 Ehrenmitglied: Ehrenmitglieder sind Personen zu § 5.1.1 , die mit Zustimmung der Delegiertenversammlung vom Vorstand hierzu benannt werden.

5.3 Erwerb der Mitgliedschaft

5.3.1 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

5.3.2 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises erworben.

5.4 Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss

5.4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte.

5.4.2 Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

5.4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

5.4.4 Das Ende der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge nicht auf.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:

6.1.1 die Delegiertenversammlung

6.1.2 der Vorstand

6.1.3 der Beirat

6.1.4 das Ehrengericht

6.1.5 die Rechnungsprüfungs-Kommission

6.1.6 die Wahlkommission

6.1.7 und jeweils für ihren Bereich:

6.1.7.1 die Ortsverbands-Mitgliederversammlungen

6.1.7.2 die Ortsverbands-Vorstände

6.1.7.3 die Special-Interest-Group-Vorstände

6.2 Die Mitglieder der Organe und Vorstände sind ehrenamtlich tätig. Sie müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 7 Delegiertenversammlung

7.1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den von den Vereinsmitgliedern zu wählenden Delegierten. Diese üben Rechte der Mitglieder im Sinne des § 32 BGB aus (Vertreterversammlung).

7.2 Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im Abstand von höchstens fünfzehn Monaten einberufen. Die Einberufung der Delegierten erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von fünf Delegierten schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

7.3 Anträge an die Delegiertenversammlung müssen einen Monat vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Sie sind den Vereinsmitgliedern bekannt zu machen.

7.4 Jede satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens zwei Delegierte erschienen sind. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar und können nur persönlich wahrgenommen werden.

7.5 Die Delegiertenversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

7.5.1 Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Zweckes des Vereins. Dies erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten

7.5.2 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. Dies erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln aller gewählten Delegierten

7.5.3 Wahl des Vorstandes. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied

7.5.4 Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder. Dies erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten. In solchen Fällen soll der Beirat vorher gehört werden

7.5.5 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

7.5.6 Entlastung des Vorstandes

7.5.7 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

7.5.8 Ernennung zum Ehrenmitglied
7.5.9 Beschlussfassung über die Aufnahme korporativer Mitglieder und Genehmigung der mit ihnen getroffenen Vereinbarungen

7.5.10 Entscheidung über:

7.5.10.1 Beteiligungen des Vereins an anderen juristischen Personen

7.5.10.2 Kündigung solcher Beteiligungen

7.5.10.3 Zustimmung zu wesentlichen Änderungen der Satzung solcher juristischen Personen.

7.6 Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.7 Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Versammlungsleitern und den Protokollführern zu unterzeichnen ist.

7.8 Die Delegiertenversammlung kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Unterstützung von Ausschüssen bedienen.

§ 8 Wahl der Delegierten

8.1 Anzahl, Wahlbezirke

8.1.1 Die Delegierten werden nach Wahlbezirken gewählt. Die maximal mögliche Gesamtzahl der Delegierten errechnet sich aus der Anzahl der deutschen Bundesländer multipliziert mit drei.

8.1.2 Die Wahlbezirke sind die Bundesländer. Nach Bedarf können Bundesländer mit unterdurchschnittlichen Mitgliederzahlen zusammengefasst werden oder es können von den Landesgrenzen abweichende Grenzen der Wahlbezirke festgelegt werden. Dies beschließt die Wahlkommission.

8.1.3 Jeder Wahlbezirk erhält mindestens ein Basismandat.

8.1.4 In der Wahlankündigung wird die Zahl der zu wählenden Delegierten für alle Wahlbezirke genau angegeben.

8.1.5 Die Wahlordnung regelt das Wahlverfahren näher.

8.2 Kandidatur

8.2.1 Zur Benennung von Kandidaten für die Delegiertenwahl ist jeder Ortsverbandsvorsitzende berechtigt. Die Benennung kann auch für einen anderen Wahlbezirk erfolgen.
8.2.2 Ersatzweise kann auch ein Kandidat sich selbst bewerben. Diese Bewerbung alleine ist für die Kandidatur ausreichend.
8.2.3 Die Benennung nach 8.2.1 oder Kandidatur nach 8.2.2 hat gegenüber der Wahlkommission zu erfolgen. Sie ist jederzeit möglich. Sie gilt für die nächst erreichbaren Wahlen (ordentliche, außerordentliche oder Nachwahlen). Es bedarf keines Aufrufes zur Nominierung bzw. Kandidatur bei der Delegiertenwahl.

8.3 Wahl

8.3.1 Die Wahl erfolgt geheim und schriftlich durch Briefwahl. Jedes Mitglied eines Wahlbezirks hat so viele Stimmen, wie Delegierte im Wahlbezirk zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

8.3.2 Die Delegierten werden für drei Jahre gewählt. Die Delegierten bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt antreten haben.

8.3.3 Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus seinem Amt aus, so übernimmt der Kandidat mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl sein Amt. Zu diesem Zweck wird bereits bei der Wahlauszählung eine Nachrückliste erstellt. Die Anzahl der Nachrücker entspricht höchstens der Anzahl der Delegierten im Wahlbezirk.

8.3.4 Bei Bedarf ist eine Nachwahl im Wahlbezirk möglich. Jederzeit muss auf Antrag von mindestens 5% der dem betreffenden Wahlbezirk zugehörigen Mitglieder eine Nachwahl verlangt und durchgeführt werden, wenn die Anzahl der gewählten Delegierten kleiner ist als die Anzahl der zur Verfügung stehenden Mandate für diesen Wahlbezirk. Die Amtszeit der nachgewählten Delegierten endet mit der Amtszeit der ordentlich gewählten Delegierten.

8.3.5 Die Wahlen werden von der Wahlkommission durchgeführt und überwacht. Die Ergebnisse sind allen Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.

8.4 (entfällt)

8.5 Sind weniger als 10 Delegierte im Amt, wird die Delegiertenversammlung um die Ortsverbandsvorsitzenden ergänzt. Die Ergänzenden haben Stimmrecht wie die regulären Delegierten. Die Ergänzungsbedürftigkeit muss die Wahlkommission unverzüglich feststellen und in diesem Fall Ebenso unverzüglich Neuwahlen der Delegierten durchführen.

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden.

9.2 Die Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder durch die Delegiertenversammlung ist möglich.

9.3 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Außergerichtlich ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. Die Vertretung des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der Delegiertenversammlung verfügen darf.

9.4 Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig folgende andere Ämter im Verein wahrnehmen: Delegierter, Beirat, Ehrengerichts- Mitglied, Rechnungsprüfer, Wahlkommissions-Mitglied.

9.5 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand soll für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Zur Mitarbeit kann der Vorstand besondere Beauftragte berufen.

9.6 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

9.6.1 Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

9.6.2 Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung

9.6.3 kaufmännische Geschäftsführung einschließlich Buchführung und Jahresabschluss. Dies soll extern vergeben werden

9.6.4 Erstellung des Jahresberichtes

9.6.5 Beschlussfassung über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

9.7 Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

9.8 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9.9 Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

9.10 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Beirat

10.1 Der Beirat besteht aus:

10.1.1 den Ortsverbands-Vorsitzenden,

10.1.2 den Special-Interest-Group-Vorsitzenden.

10.2 Beiräte dürfen nicht gleichzeitig folgende andere Ämter im Verein wahrnehmen: Delegierter, Vorstandsmitglied. Inhaber dieser Ämter können auf Wunsch des Beirates zu den Sitzungen des Beirats geladen werden und haben dann nur beratende Funktion.

10.3 Der Beirat berät den Vorstand in allen Sachfragen.

10.4 Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Beiratsmitglieder.

10.5 Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

10.6 Aufgaben des Beirates:

10.6.1 Wahl der Mitglieder des Ehrengerichtes

10.6.2 Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungs-Kommission

10.6.3 Wahl der Mitglieder der Wahlkommission.

§ 11 Ehrengericht

11.1 Das Ehrengericht besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Mitglieder des Ehrengerichtes dürfen nicht gleichzeitig folgende andere Ämter im Verein wahrnehmen: Delegierter, Vorstandsmitglied.

11.2 Die Mitglieder des Ehrengerichts werden vom Beirat für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

11.3 Das Ehrengericht verhandelt nicht öffentlich. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

11.4 Das Ehrengericht kann ein Vereinsmitglied auf Antrag des Vorstandes oder der Delegiertenversammlung oder des Beirates aus dem Verein ausschließen, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Anstelle des Ausschlusses kann das Ehrengericht auch eine mildere Maßnahme verhängen, wenn sie nach seiner Überzeugung ausreicht, um künftigen Schaden vom Verein abzuwenden. In Betracht kommen: Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten auf Zeit, insbesondere des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Vereinsorganen oder Verlust eines Mandates oder Amtes; ferner Rügen und Verweise.

11.5 Vor der Verhängung der Maßnahme ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

11.6 Das Ehrengericht kann sich eine eigene Vereinsordnung (Ehrengerichtsordnung) geben und das Verfahren darin näher regeln.

§ 12 Rechnungsprüfungs-Kommission

12.1 Die Rechnungsprüfungs-Kommission besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Mitglieder der Rechnungsprüfungs-Kommission dürfen nicht gleichzeitig folgende andere Ämter im Verein wahrnehmen: Delegierter, Vorstandsmitglied.

12.2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungs-Kommission werden vom Beirat für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Rechnungsprüfer bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt antreten.

12.3 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungs-Kommission können jederzeit und ohne Vorankündigung Einblick in alle Unterlagen des Vereins nehmen. Auf Verlangen ist ihnen sofort und vollständig Auskunft über jeden Vorgang zu erteilen.

12.4 Die Rechnungsprüfungs-Kommission berichtet der Delegiertenversammlung und bringt ihren Jahresbericht allen Mitgliedern zur Kenntnis.

§ 13 Wahlkommission

13.1 Die Wahlkommission besteht aus bis zu fünf Mitgliedern sowie bis zu fünf Ersatzmitgliedern. Die Wahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

13.1.1 Erstellung der Wählerliste

13.1.2 Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu folgenden Organen:

13.1.2.1 Delegiertenversammlung

13.1.2.2 Vorstand

13.1.2.3 Orts- und Landesverbands-Vorstände

13.1.3 Überwachung von Wahlen gemäß dieser Satzung

13.1.4 Erstellung und Beschluss der Wahlordnung

13.2 Die Wahlkommission wird vom Beirat gewählt. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Sie bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt antreten.

13.3 Die Wahlkommission ist berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss der Wahlen diese anzufechten, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission das verlangt. In diesem Fall muss die Wahl wiederholt werden.

13.4 Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

§ 14 Orts- und Landesverbände

14.1 Ortsverband

14.1.1 Die Orts- und Landesverbände fördern die Ziele des Vereins auf örtlicher bzw. regionaler Ebene. Sie sind unselbständige Untergliederungen des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können auf eigene Initiative handeln, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vereinsvorstandes.

14.1.2 Die Mindestzahl der Mitglieder in einem Ortsverband soll 30 betragen. Die Gründung von Ortsverbänden bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes, der zuvor die Ortsverbandsvorsitzenden der angrenzenden Ortsverbände anhört. In einer politischen Gemeinde kann es nur einen Ortsverband geben.

14.1.3 Jedes Mitglied wird einem Ortsverband fest zugeordnet. Es ist in diesem Ortsverband bzw. im Wahlbezirk des Ortsverbandes wahlberechtigt. Für die Zuordnung zum Ortsverband bzw. zum Wahlbezirk ist die Eintragung in der Wählerliste maßgebend.

14.1.4 Mehrere Ortsverbände eines Wahlbezirks oder mehrere Wahlbezirke können zu einem Landesverband zusammengeschlossen werden. Die Bestimmungen über die Ortsverbände gelten für die Landesverbände sinngemäß.

14.1.5 Zur Durchführung seiner Aufgaben wird dem Ortsverband von der Delegiertenversammlung ein Haushalt genehmigt. Dieser besteht aus einem Grundbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten sowie einem variablen Anteil entsprechend der Mitgliederzahl des Ortsverbandes. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können auf Antrag zusätzliche Mittel durch den Vereinsvorstand genehmigt werden.

14.2 Ortsverbands-Vorstand

14.2.1 Die in einem Ortsverband zusammengefassten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte in einer ordnungsgemäß einberufenen Ortsverbands-Mitgliederversammlung den Ortsverbands-Vorstand für die Dauer von zwei Jahren und mit der Maßgabe, dass das Amt fortdauert, bis ein anderer Ortsverbands-Vorstand gewählt ist. An der Spitze steht der Ortsverbands-Vorsitzende. Dieser vertritt den Ortsverband im Beirat.

14.2.2 Der Ortsverbands-Vorstand ist gegenüber der ordentlich einberufenen Ortsverbands-Mitgliederversammlung und dem Vereinsvorstand zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet.

14.2.3 Mitglieder des Vereinsvorstandes haben jederzeit das Recht, an Ortsverbands-Vorstandssitzungen teilzunehmen.

14.2.4 Durch Beschluss der Ortsverbands-Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Ortsverbands-Mitglieder kann jedes Mitglied des Ortsverbands-Vorstandes abberufen werden. Der Antrag muss von mindestens einem Drittel der zum Ortsverband gehörenden Mitglieder oder vom Vereinsvorstand gestellt werden.

14.3 Ortsverbands-Versammlung

14.3.1 Jede fristgemäß einberufene Ortsverbands-Mitgliederversammlung ist für die bekanntgegebene Tagesordnung beschlussfähig, wenn mindestens zwei wahlberechtigte Ortsverbands-Mitglieder erschienen sind.

14.3.2 In der Ortsverbands-Mitgliederversammlung sind ordentliche und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

14.3.3 Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, die an der Ortsverbands-Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihre Stimme an ein anderes Mitglied ihres Vertrauens zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Ein Mitglied kann nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Darüber hinaus ist eine Stimmübertragung nicht möglich.

14.3.4 Jährlich ist mindestens eine Ortsverbands-Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der jedes Mitglied Zutritt hat. Die Einladung dazu hat spätestens 14 Tage vorher bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung zu erfolgen. Der Vorstand ist entsprechend zu unterrichten.

14.3.5 Weitere Ortsverbands-Mitgliederversammlungen kann der Ortsverbands-Vorstand einberufen, wenn er es für notwendig hält. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Ortsverbands-Mitglieder oder der Vereinsvorstand dies verlangen.

14.3.6 Die Sitzungen werden vom Ortsverbands-Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und bei Abwesenheit beider vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet. Der Protokollführer wird von der Versammlung gewählt.

14.3.7 Über jede Ortsverbands-Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen ist.

14.3.8 Beschlüsse von Ortsverbänden kann der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder suspendieren.

§ 15 Special-Interest-Group-Vorstände

15.1 Auf begründeten Antrag eines SIG-Gründers an den Vorstand wird die Entscheidung zur Gründung einer SIG von der Delegiertenversammlung getroffen.

15.2 Die Special-Interest-Group-Vorstände gestalten für ihren Bereich die Arbeit des Vereins, wie sie sich aus § 2 ergibt. Sie sind nur für ihren Bereich antragsberechtigt. Zur Durchführung ihrer Aufgaben wird ihnen von der Delegiertenversammlung ein besonderer Haushalt genehmigt.

15.3 Die SIG legt auf Anfrage dem Vorstand Tätigkeitsberichte vor. Die SIG wird für zwei Jahre bewilligt und jeweils für weitere zwei Jahre verlängert.

15.4 Der SIG-Vorstand ist gegenüber dem Vereinsvorstand zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet.

15.5 Jedes Mitglied kann in einer oder mehreren SIGs Mitglied werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine SIG. Es entscheidet im Einzelfall der SIG-Vorstand.

§ 16 Mitgliedsbeiträge

16.1 Alle ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

16.2 Korporative Mitglieder zahlen gleichfalls laufende Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Delegiertenversammlung nach Maßgabe der mit ihnen getroffenen Vereinbarung.

16.3 Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.

16.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

16.5 Bei Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

16.6 Näheres regelt die Geschäftsordnung (Beitragsordnung).

§ 17 Vereinszeitschrift

17.1 Der Verein gibt eine Vereinszeitschrift heraus.

17.2 Die Vereinszeitschrift ist das Publikationsorgan des Vereins. Alle Einladungen und Bekanntmachungen, die durch die Satzung vorgeschrieben sind, können hier veröffentlicht werden. Sie müssen als solche gekennzeichnet werden. Sie gelten, sofern die erforderlichen Fristen eingehalten werden, mit Absendung der Zeitschrift als ordnungsgemäß zugestellt.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

18.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller gewählten Delegierten. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden.

18.2 Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Allgemeine Regelungen

Die folgenden Regelungen gelten, soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen ist.

19.1 Satzungsänderung

19.1.1 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

19.2 Ladung, Stimmenübertragung, Beschlussfähigkeit, Anfechtungen

19.2.1 Eine Ladung kann schriftlich an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse erfolgen. Ladungsfristen beginnen mit dem Datum der Absendung.

19.2.2 Eine Ladungsfrist von 14 Tagen ist einzuhalten.

19.2.3 Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.

19.2.4 Es gilt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht möglich.

19.2.5 Beschlüsse eines Vereinsorgans können nur durch ein Mitglied des entsprechenden Vereinsorgans oder eines sonstigen unmittelbar Betroffenen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden.

19.2.6 Die jeweils amtierenden Organmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.

19.2.7 Jeder Gewählte muss die Annahme der Wahl binnen 4 Wochen schriftlich gegenüber der Wahlkommission erklären oder zu Protokoll der wählenden Versammlung erklären. Wenn dies unterbleibt, gilt das Amt als nicht angenommen.

19.3 Angestellte des Vereins

19.3.1 Angestellte des Vereins dürfen keine Funktion in satzungsgemäßen Organen des Vereins ausüben.

19.4 Haftung

19.4.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

19.4.2 Die Vereinsorgane können Verpflichtungen nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis dürfen die Landes- und Ortsverbände Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Verein tätigen, aber nur im Rahmen ihrer vorhandenen Mittel. Darüber hinausgehende Verbindlichkeiten sowie Miet- und Pachtverträge bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

19.4.3 Für Schäden gleich welcher Art die ein Vereinsmitglied aus der Mitgliedschaft oder im Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

19.5 Beurkundung von Beschlüssen

19.5.1 Die in Vorstandssitzungen, Delegiertenversammlungen und sonstigen beschlussfähigen Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

19.6 Inkrafttreten

19.6.1 Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

2001-01-31 18:57